Ergebnis der Bürgermeisterwahl 

In seiner Sitzung vom Dienstag, dem 17. Mai 2011 hat der Wahlausschuss der fesgestellt, dass der Bewerber der ÜWG

Herr Peter Geiser

zum Bürgermeister gewählt worden ist.

 

Die amtliche Bekanntmachung hierzu sehen Sie im Anschluß:

 

 

Das Wahlergebnis

der Bürgermeisterwahl 2011 in Schauenstein

Nach Auszählung der Stimmen hat der Wahlleiter folgendes vorläufiges Endergebnis festgestellt:

Stimmberechtigte zusammen
1.723

Abgegebene Stimmen
1.335

davon üngültige Stimmen
5

somit abgegebene gültige Stimmen
1.330 

Wahlbeteiligung
77,5 %

Stimmverteilung

Von den abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf die Kanditaten folgende Stimmen

Wahlvorschlag Nr. 1
Kennwort Christlich-Soziale Union (CSU)
Ukatz Christopher
402
30,2 %

Wahlvorschlag Nr. 2
Kennwort Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) und
Wählergemeinschaft der Stadt Schauenstein und ihrer Ortsteile (WG)
Wild Carola
162
12,2 %

Wahlvorschlag Nr. 6
Kennwort Überparteiliche Wählergemeinschaft Schauenstein (ÜWG)
Geiser Peter
766
57,6 %

 Das Wahlergebnis muß noch durch den Wahlausschuss festgestellt werden!

Änderung der Öffnungszeiten des Rathauses Schauenstein

anlässlich der Wahl des 1. Bürgermeister der Stadt Schauensein am 15. Mai 2011

1.
Wahlscheine können gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 GLKrWO noch bis Freitag, den 13. Mai 2011 beantragt werden.
Das Rathaus Schauenstein ist daher am Freitag, den 13. Mai 2011 zusätzlich von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet.

2.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist (§ 28 Abs. 4 GLKrWO), kann ihr am Samstag, den 14. Mai 2011 bis 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Das Rathaus in Schauenstein ist daher am Samstag, den 12. Mai 2011 zusätzlich von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet.

3.
In den Fällen des § 22 Abs. 2 GLKrWO können Wahlscheine noch am Wahltag 15.00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Das Rathaus in Schauenstein ist daher am Sonntag, den 15. Mai 2011 zusätzlich von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet.

Schauenstein, den 03.05.2011
I.A.

Stefan Dittmar
Verwaltungsfachwirt

Bekanntmachung zur Wahl des ersten Bürgermeisters

 

Bekanntmachung zur Wahl des ersten Bürgermeisters

 

Bekanntmachung über die Einsicht in das Wählerverzeichnisund die Erteilung von Wahlscheinen

 für die Wahl des ersten Bürgermeisters am Sonntag, 15. Mai 2011

1.
Das Wählerverzeichnis für die Stimmbezirke wird an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 25.04.2011 bis zum 29.04.2011 im Rathaus in 95197 Schauenstein, Rathausplatz 1, Zimmer Nr. 01 für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit
der zu ihrer / seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten
von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.

2.
Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde/ Stadt oder der
Verwaltungsgemeinschaft eingelegt werden.

3.
Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 24.04.2011 eine Wahlbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

4.
Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

5.
Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
5.1     durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Stadt,
5.2     durch Briefwahl, wenn ihm eine Stimmabgabe in der Stadt nicht möglich ist.

6.
Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
6.1      Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn sie
6.1.1   sich am Wahltag während der Abstimmungszeit aus wichtigem Grund außerhalb ihres Stimmbezirks aufhalten, oder
6.1.2   ihre Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt haben und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen 
           Stimmbezirks eingetragen worden sind, oder
6.1.3   aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Behinderung oder sonst ihres
            körperlichen Zustands wegen oder wegen Freiheitsentziehung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter
            unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.
6.2      Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn
6.2.1   sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die
           Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt haben,
           oder
6.2.2   ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder
6.2.3   ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis
           eingetragen wurden.

7.
Der Wahlschein kann bis zum 13.05.2011 15:00 Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft 95197 Schauenstein, Rathausplatz 1, Zimmer 01, schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Der mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden.
In den Fällen der Nr. 6.2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

8.
Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Grund für die Erteilung eines Wahlscheins muss im Antrag glaubhaft gemacht werden.

9.
Wahlberechtigte, die im Wahlscheinantrag nicht angeben, dass sie vor einem Wahlvorstand abstimmen wollen, erhalten mit dem Wahlschein zugleich
– einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,
– einen Wahlumschlag für den Stimmzettel,
– einen hellroten Wahlbriefumschlag (mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist) für den Wahlschein und den Wahlumschlag,
– ein Merkblatt für die Briefwahl.

10.
Der Wahlschein, der Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Wahlberechtigten persönlich oder an nahe Familienangehörige ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen
der Wahlschein, der Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der Abstimmungsraum wegen plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden
kann und wenn die Zusendung an die Wahlberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Nahe Familienangehörige oder andere Beauftragte müssen durch schriftliche gesonderte Vollmacht nachweisen, dass sie zur
Entgegennahme berechtigt sind. 

11.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

12.
Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis
18 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. 

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

Schauenstein, 12.04.2011
Stefan Dittmar
Gemeindewahlleiter

 

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl in Schauenstein

 

Bekanntmachung über die eingereichten Wahlvorschläge zur Wahl des ersten Bürgermeisters

 

 

Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten der Wahl des ersten Bürgermeisters am Sonntag, 15. Mai 2011

1. Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, dem 04.04.2011 (41. Tag vor dem Wahltag)‚ 12 Uhr, mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.

2. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:
Nr. des Eintragungsraums 
 1
Anschrift des Eintragungsraums
Rathaus in 95197 Schauenstein, Rathausplatz 1, Zimmer 01
Eintragungszeiten
Montags: 
09:00 Uhr- 13:00 Uhr und 14:00 Uhr - 19:30 Uhr
Dienstags, Mittwochs und Donnerstags
07:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr -16:00 Uhr
Freitags:
07.00 Uhr - 12.00 Uhr 
Donnerstag, den 31.03.2011 zusätzlich
16:00 Uhr-20:00 Uhr
Samstag, den 02.04.2011
09:00 Uhr - 11:00 Uhr
Der Zugang ist barrierefrei.

3. Wenn mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind, können sich die Wahlberechtigten in jedem Eintragungsraum in der Stadt oder am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft eintragen.

4. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) bei der Stadt oder der Verwaltungsgemeinschaft beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.

5. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger/Unionsbürgerinnen ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.

Schauenstein, der 22.02.2011
Stefan Dittmar, Wahlleiter

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl des ersten Bürgermeisters der Stadt Schauenstein, Landkreis Hof, am Sonntag, den 15. Mai 2011

1.   Durchzuführende Wahl
      Am 15. Mai 2011 findet die Wahl des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters statt.
2.   Wahlvorschlagsträger
      Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern)
      eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die
      politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen
      oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu
      beteiligen.
      Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.
3.   Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
      3.1  Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung  von Wahlvorschlägen aufgefordert.
             Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens
             am 24.03.2011 dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienst-
             stunden im Rathaus Schauenstein, Rathausplatz 1, 95197 Schauenstein,
             Zimmer 05, übergeben werden. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahl-
             vorschlag einreichen.
      3.2  Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl nach den Grund-
             sätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen statt.
      3.3  Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl nach den 
             Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen statt.
4.    Wählbarkeit zum ersten Bürgermeister
      4.1   Für das Amt des ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag:
              – Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
              – das 21. Lebensjahr vollendet hat;
              – wenn  sie sich für die Wahl zum  ehrenamtlichen  ersten Bürgermeister bewirbt, sich
                 seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde   mit dem  Schwerpunkt  ihrer Lebens-
                 beziehungen aufhält; wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs  verloren hat, jedoch
                 innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem
                 Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl  zum  berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann
                 auch  eine Person gewählt werden, die ihren Aufenthalt nicht in der Stadt hat.
      4.2   Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2
              GLKrWG nicht wählbar ist. Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann außerdem
              nicht gewählt
               werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
5.    Aufstellungsversammlungen
       5.1   Die von einer Partei oder von einer Wählergruppe aufzustellende sich bewerbende
               Person muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung frühestens 15
               Monate vor dem Wahltag  von den im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in der Stadt
               wahl berechtigten Anhängern der Partei oder der Wählergruppe in geheimer
               Abstimmung gewählt werden. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahme-
               berechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für
               die Aufstellung bewerbenden  Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr
               Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
               In Städten   mit mehreren  Stimmbezirken  kann  die  sich bewerbende Person auch 
               durch  eine  für die Stadt einberufene Versammlung von Delegierten, die von
               Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe zu diesem  Zweck gewählt sind,
               in geheimer Abstimmung aufgestellt werden; die Delegierten  müssen  im  Zeit-
               punkt ihres Zusammentritts in der Stadt wahlberechtigt sein. Die Delegierten-
               versammlung kann auch eine nach der Satzung einer Partei oder einer Wähler-
               gruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellte Versammlung sein, wenn
               die Mehrheit ihrer Mitglieder nicht früher als zwei Jahre vor dem Wahltag von
               Mitgliedern gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten in der
               Stadt wahlberechtigt waren.
       5.2   Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in
               den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende
               Personen aufzustellen.
       5.3   Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.
               Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzu-
               stellen (siehe auch  Nr. 5.4). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.
       5.4   Besonderheiten bei der Wahl des ersten Bürgermeisters:
               Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als gemeinsame sich bewer-
               bende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:
       5.4.1 Die sich bewerbende   Person  wird in einer gemeinsamen  Mitglieder- oder
                Delegiertenversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die
                einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
       5.4.2 Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in ge-
                trennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine
                von mehreren Versammlungen aufgestellte sich bewerbende Person muss
                gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als gemeinsame sich 
                bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde,
                ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.
6.    Niederschrift über die Versammlung
       6.1   Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Nieder-
               schrift muss ersichtlich sein:
               – die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
               – Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
               – die Zahl der teilnehmenden Personen,
               – bei einer Delegiertenversammlung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG die Erklärung,
                  dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem  Wahltag  von
                  den  Mitgliedern gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten in
                  der Stadt wahlberechtigt waren,
               – der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
               – das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbende Person gewählt wurde,
               – die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen,
               – auf welche Weise die sich bewerbende Person ersetzt wird, sofern die Aufstellungs-
                  versammlung eine Ersatzperson aufgestellt hat,
        6.2   Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und 
                zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu
                unterschreiben.
                Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch
                sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie
                an der Versammlung teilgenommen haben.
        6.3   Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich die-
                jenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen
                haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.
        6.4   Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.
7.    Inhalt der Wahlvorschläge
        7.1   Bei der Wahl des ersten Bürgermeisters darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich
                bewerbende Person enthalten.
        7.2   Jeder  Wahlvorschlag muss die Angabe der sich bewerbenden Person entsprechend
                der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname,
                Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten. Ferner ist
                erforderlich die im Wahlvorschlag selbst oder in einer Anlage enthaltene Erklärung
                der sich bewerbenden Person, dass  sie der Aufnahme  ihres Names  in den
                Wahlvorschlag zustimmt. Die sich bewerbende  Person muss außerdem  erklären,
                dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen  ist. Ein Wahlvorschlag zur
                Wahl  eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters muss ferner eine Bescheinigung
                der Stadt über die Wählbarkeit der sich bewerbenden Person enthalten, wenn
                diese ihren Aufenthalt nicht in der Stadt hat. Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
        7.3   Angegeben werden können kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der 
                Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel  aufgenommen 
                werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtlicher erster, zweiter oder
                dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, 
                Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied
                des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.
        7.4   Jeder  Wahlvorschlag muss den  Namen der  Partei oder der  Wählergruppe als
                Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher
                daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei
                denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge
                oder in anderer Weise ausgedrücktwird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort
                ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung
                der Wahlvorschläge erforderlich ist.
                Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvor-
                schlagsträgers als Kennwort,  bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die
                Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im
                Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame,
                aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Wahl des ersten Bürgermeisters
                kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge
                in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.
        7.5   Jeder  Wahlvorschlag soll eine Beauftragte/einen Beauftragten und ihre/seine 
                Stellvertretung bezeichnen, die in der Stadt wahlberechtigt sein müssen. Fehlt  diese 
                Bezeichnung, gilt die erste Unterzeichnerin / der erste Unterzeichner als Beauftragte/r,
                die/der zweite als ihre/seine Stellvertretung. Die/Der Beauftragte ist berechtigt, 
                verbindliche  Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und  entgegenzunehmen. 
                Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der/des Beauftragten.
        7.6   Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation
                vorzulegen.
8.    Unterzeichnung der Wahlvorschläge                                                  
       Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 
        04.04.2011 wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen
        oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften müssen auf
        dem Wahlvorschlag persönlich abgegeben werden. 
        Die Unterzeichner/innen müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und
        in der Stadt wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag 
        unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts 
        oder der Tod der Unterzeichner/innen des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des 
        Wahlvorschlags nicht.
9.    Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
        9.1   Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn
                Wahlberechtigten unterschrieben werden sondern zusätzlich von mindestens
                60 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Stadt oder bei
                der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahl-
                vorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Stadtrat seit dessen
                letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis
                zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann
                keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten
                Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v. H. der im Land 
                insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl 
                mindestens fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten
                haben. Maßgeblich sind die von der Landeswahlleitung früher als drei Monate vor
                dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
                Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungs-
                unterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Stadtrat
                seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags
                bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer
                der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunter-
                schriften benötigt.
        9.2   In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
                – die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatz-
                   leute,
                – Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
                – Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
        9.3   Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungs-
                raum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behin-
                derung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.
        9.4   Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.
        9.5   Die  Einzelheiten über  die  Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungs-
                zeiten und die Ausstellung  von Eintragungsscheinen an kranke und körperlich
                behinderte Personen werden von der /Stadt gesondert bekannt gemacht.
10.   Zurücknahme von Wahlvorschlägen                                
        Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum 24.03.2011 zulässig.
        Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvor-
        schlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. 
        Die/Der  Beauftragte kann durch die Aufstellungsversammlung  verpflichtet werden, 
        unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.

        Schauenstein, 22.02.2011 
        Stefan Dittmar, Wahlleiter


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